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Dienstag, 7. Feb 2012

Gefahrenquelle Schnee am Dach

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Vorsorge bei Dachlawinen
Nach gültiger Rechtssprechung ist der Hauseigentümer verpflichtet bei Gefahr des Abgehens von Dachlawinen vor der gassenseitigen Front seines Gebäudes unverzüglich eine ausreichende Anzahl von Warnstangen aufzustellen und für eine schnelle Räumung des Daches zu sorgen. Allerdings reicht es nicht, Warnstangen aufzustellen - die Gefahr selbst muss beseitigt werden. Vielerorts helfen Feuerwehr und Bundesheer bei der Abräumung gefährlicher Schneemassen. Aber auch Dachdecker und Spengler bieten diesen Service an.

Wer zahlt für Schäden?
Generell empfehlen die Schadensexperten der Generali sowohl Passanten und Autobesitzern als auch Hauseigentümern bzw. den von ihnen beauftragten Hausverwaltern oder Hausbesorgern besondere Beachtung von Vorsorgemaßnahmen. "Selbst wenn unsere Versicherungen die Schäden decken, kann man sich durch entsprechende Aufmerksamkeit doch einiges an Unannehmlichkeiten ersparen", so Dr. Erik Eybl, Leiter der Schaden/Leistung-Abteilung der Generali. Werden Passanten oder etwa Kraftfahrzeuge durch Dachlawinen beschädigt, haftet in der Regel der Hauseigentümer. Ist er entsprechend versichert, tritt seine Gebäudeversicherung zur Schadensbehebung ein. Kann der Hauseigentümer nachweisen, dass er die Gefahr nicht erkennen hat können oder ein Abräumen nicht möglich war, müsste der Geschädigte den Schaden wegen "höherer Gewalt" selbst tragen. Diese Fälle kommen - zwar selten - vor, hier schützt aber nur noch eine Kfz-Kaskoversicherung oder eine private Unfallversicherung.

Autobesitzer und Passanten: Achtung vor Mitverschulden Mitunter trifft auch einen Passanten oder Autobesitzer, der durch eine abgehende Dachlawine geschädigt wird, ein Mitverschulden. Eybl: "Wenn man bei entsprechender Aufmerksamkeit die Gefahren hätte erkennen können, kommt ein Mitverschulden in Betracht und eine Minderung von Schadenersatzforderungen kann die Folge sein." Ein solches Mitverschulden kann insbesondere bei Beschädigungen von parkenden Autos entstehen, die gerade dort abgestellt werden, wo bereits von der Straße aus die auf dem Dach lagernden - eventuell sogar überhängenden - Schneemassen erkennbar sind oder Warnhinweise missachtet werden.

Schäden durch Schneedruck
Die Schneemassen am Dach stellen aber auch eine große Gefahr für das Gebäude selbst dar. Grundsätzlich sind Schneedruckschäden im Rahmen einer Sturmschadenversicherung versichert. Wie bei jeder anderen Risikoversicherung ist der Versicherungsnehmer allerdings verpflichtet, das Risiko zu minimieren und drohende Schäden so weit wie möglich zu verhindern. Eybl: "Das Dach muss wenn möglich und zumutbar von den Schneelasten befreit werden. Wesentlich ist aber auch, das versicherte Gebäude samt Dach ordnungsgemäß in Stand zu halten. Wer weiß, dass sein Dach nicht in Ordnung ist, aber keine Verbesserungsmaßnahmen trifft, riskiert, den Versicherungsschutz zu verlieren." Wenn das Dach bereits undicht ist, muss es schnell professionell repariert werden, um Folgeschäden zu vermeiden. Denn auch bei Folgeschäden besteht die Verpflichtung zur Schadensminimierung.

Was tun im Schadenfall?
Ist trotz aller vorbeugender Maßnahmen ein Schaden entstanden, soll der Geschädigte seinen Schaden bestmöglich dokumentieren und so rasch wie möglich bei der Versicherung melden. Genaue Adressen- und Datums-/Zeitangaben sind unbedingt erforderlich. Allfällige Zeugen sollten um Namen und Adressen ersucht werden; auch Fotos sind für die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen nützlich.

Quelle: Generali Gruppe
 

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