Aus Begeisterung für Kracher und Feuerwerke vergessen manche, dass diese Sachen gefährlich sind. Daher ist zu befürchten, dass der bevorstehende Jahreswechsel mit erhöhten Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie für fremdes Eigentum verbunden ist.
Die Feuerwehren und Sicherheitsdirektionen appellieren eindringlich an die Bevölkerung, mit den Krachern und Feuerwerkskörpern unter Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen vorsichtig und sachgemäß umzugehen.
Die auf Feuerwerkskörpern aufgeschriebenen Angaben der Bedienungsanleitung (Schutzabstände) sollen unbedingt eingehalten werden.
Selbst gebastelte oder umgebaute Feuerwerkskörper dürfen nicht verwendet werden.
Auch die im Handel erhältlichen Feuerwerkskörper können bei unsachgemäßer Handhabung Schaden verursachen.
Die Weitergabe von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II an Personen unter 18 Jahren ist verboten. Diese Weitergabe ist strafbar, z.B. auch die Weitergabe vom Vater oder die Mutter an das Kind oder den Jugendlichen.
Aus der Hand gezündete oder aus nicht stabilen Abschussrampen gezündete Feuerwerkskörper sowie in eine Menschenansammlung geworfene Kracher haben in den letzten Jahren neben Sachschäden zu schwerwiegenden Personenschäden – bis zur Erblindung u.ä. – geführt.
Aus diesem Grund weist die Feuerwehr hin, dass Feuerwerkskörper
nur im Freien mit genügend Platz verwendet werden dürfen
nicht in der Hand gehalten oder aus der Hand abgefeuert werden dürfen
kühl und trocken gelagert werden müssen
von Kindern und Jugendlichen ferngehalten werden müssen
nicht in Menschenansammlungen abgefeuert werden dürfen
nur aus geeigneten Abschussrampen oder gegen Umfallen gut gesicherten Flaschen abgeschossen werden dürfen
Beim Aufstellen bzw. Hineinstecken der Raketen in den Boden oder in den Schnee kann es passieren, dass die Raketen zu wenig Schub entwickeln und am Boden explodieren. Die herumfliegenden Teile stellen eine große Gefahr für die sich in der Nähe aufhaltenden Menschen dar.
Sollte ein Feuerwerkskörper versagen, so sollte er mindestens 15 Minuten unberührt bleiben. Er ist dann als Sondermüll zu entsorgen.
Innerhalt des Ortsgebietes ist das Entzünden von pyrotechnischen Gegenständen grundsätzlich verboten. Besonders strenge Verbotsbestimmungen gelten für den Nahbereich von Einrichtungen, in denen sich überwiegend alte, kranke oder sonst ruhebedürftige Menschen aufhalten, wie in Krankenhäusern, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen.
Wenn durch das Entzünden von pyrotechnischen Gegenständen Menschen verletzt werden oder fahrlässig eine Feuerbrunst verursacht wird, so liegen vom Strafgericht zu ahndende Delikte vor. Den Verursacher des durch eine abgefeuerte Rakete bewirkten Sachschadens trifft die zivilrechtliche Haftung, für den Schaden finanziell aufzukommen.
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